Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Anforderungen für Neubauten nachweisen

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken.

Hinweis: Das bundesweit geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt seit dem 1. Januar 2009. Es ersetzt die Vorschriften für Neubauten, die früher das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg geregelt hat.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Seit 1. Mai 2011 sieht das EEWärmeG darüber hinaus eine Nutzungspflicht für öffentliche Nichtwohngebäude im Bestand vor. Die Pflicht entsteht, wenn die Heizung ausgetauscht wird und mindestens 20 Prozent der Gebäudehülle renoviert werden.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen. Diesen müssen Sie mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Tipp: Ein Merkblatt zum EEWärmeG des Bundes finden Sie im Onlineauftritt des Umweltministeriums.

Voraussetzungen

Sie erhalten für einen Neubau den Nachweis, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:

  • solare Strahlungsenergie: 15 Prozent
  • gasförmige Biomasse: 30 Prozent
  • flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent
  • Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent

Verfahrensablauf

Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung.

Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.

Tipp: Musterformulare für die Nachweisführung können Sie auf den Internetseiten des Umweltministeriums herunterladen.

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